Kleingedrucktes gibt Hinweise auf unseriöse Online-Händler

von 3. Mai 2012

(dpa) Nur wenige Internetnutzer lesen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Shops und anderen Portalen. Dabei kann das Kleingedruckte ein guter Hinweis auf unseriöse Anbieter sein, sagte Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: “Ich würde mir so ein AGB-Dokument zumindest einmal genau angucken.” So wissen Verbraucher zumindest ungefähr, wie solche Dokumente aussehen sollten und was darin steht.Nur etwa jeder fünfte Nutzer (22 Prozent) liest mehr oder weniger regelmäßig die AGBs von Online-Anbietern. 17 Prozent lesen das Kleingedruckte selten, 23 Prozent nie. Ein großes Problem: Viele Nutzer verstehen die Texte nicht – das sagen 22 Prozent. Insgesamt wünschen sich sogar 53 Prozent verständlichere Formulierungen. Auftraggeber der Umfrage unter etwa 1000 Internetnutzern über 14 war der IT-Branchenverband Bitkom.Die Lektüre ist in vielen Fällen leichter als gedacht, erklärt Thomas Bradler. Die für Verbraucher besonders wichtigen Punkte finden sich unter Kapitelüberschriften wie “Haftung” und “Gewährleistung”. Bei Mobilfunkverträgen oder Abonnements sind auch die Abschnitte zur Vertragslaufzeit einen Blick wert, sagt der Verbraucherschützer: “Da steht dann zum Beispiel, wann man vor Ende der Laufzeit kündigen muss um den Vertrag nicht automatisch zu verlängern.”Online-Händler sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre AGB transparent und verständlich zu gestalten – ist das nicht der Fall, kann es ein Hinweis darauf sein, dass der Anbieter etwas zu verbergen hat. “Da wird der Schrifttyp zum Beispiel so gewählt, dass der Text nur mit der Lupe zu lesen ist”, erklärt Bradler einen typischen Trick. Anderswo werden Preise und andere Zahlen ausgeschrieben, so dass sie beim Überfliegen des Dokuments nicht so leicht zu finden sind. Häufen sich solche Anzeichen, kaufen Verbraucher besser bei einem anderen Händler ein.In der Regel müssen Internetnutzer beim Onlineshopping bestätigen, dass sie die AGB gelesen und akzeptiert haben. Unrechtmäßige Paragrafen werden dadurch aber trotzdem nicht gültig: “Die Anbieter müssen sich mit ihren Geschäftsbedingungen an das Gesetz halten”, sagt Bradler. Laufzeitverträge dürfen zum Beispiel maximal 24 Monate gelten, ein Ausschluss des Widerrufsrecht ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Ist eine AGB unverständlich formuliert, kann sie im Zweifelsfall ebenfalls für ungültig erklärt werden.