Ambulance unterliegt vor dem Oberverwaltungsgericht im Streit um die Vergabe von Rettungsdienstleistungen

Ambulance unterliegt vor dem Oberverwaltungsgericht im Streit um die Vergabe von Rettungsdienstleistungen
von 22. Juni 2018

Das Verwaltungsgericht Halle hatte der Ambulance Merseburg GmbH ab 25. Juni 2018 die Zuständigkeit für die Bereiche Günthersdorf und Bad Dürrenberg zugesprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung heute abgeändert und die Eilanträge der Ambulance Merseburg GmbH abgelehnt. Damit bleibt die Zuständigkeit des ASB für die Bereiche Günthersdorf und Bad Dürrenberg zunächst bis auf weiteres erhalten. Die Ambulance hatte im Eilverfahren argumentiert, Rettungsdienstleistungen dürfe nach den einschlägigen Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 RettDG LSA[1]) nur anbieten, wer seinen Mitarbeitern eine “tarifgerechte Vergütung” garantiere. Dies, so die Ambulance, sei beim ASB nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass nur diejenigen Rettungsdiensteanbieter gesetzlich verpflichtet seien, ihre Beschäftigten “tarifgerecht” zu entlohnen, die einer Tarifbindung unterlägen. Der Gesetzgeber habe lediglich für kommunale Rettungsdienste die Einheitlichkeit des Tarifrechts im öffentlichen Dienst wahren wollen. Für private Anbieter und freie Träger von Rettungsdienstleistungen (Hilfsorganisationen), die – wie der ASB – nicht der Tarifbindung unterlägen, gelte dies hingegen nicht. Auch hat sich der durch die Ambulance gegenüber dem ASB erhobenen Vorwurf eines „Dumpingangebots“ aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht feststellen lassen. Die Ambulance habe im Eilverfahren nicht glaubhaft machen können, dass die Entgelte, die der ASB seinen Beschäftigten im Rettungsdienst zahle, unangemessen niedrig seien.

OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 – 3 M 262/18 u. a. –