Erneute Verlängerung der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen

von 10. Dezember 2021

Finanzminister Michael Richter: „Wir haben die Erleichterungen verlängert, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in unserem Land zu unterstützen. Viele sind von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen. Ich freue mich, dass wir mit den Länderkollegen eine gemeinsame Lösung gefunden haben.“

Bei den Finanzämtern in Sachsen-Anhalt können noch bis zum 31.01.2022 Anträge auf zinslose Stundung der bis zum 31.01.2022 fällig werdenden Steuern gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Lohnsteuer und andere Steuerabzugsbeträge. Ist keine Ratenzahlung vereinbart, werden Stundungen längstens bis zum 31.03.2022 gewährt. Eine Stundung ist darüber hinaus bis längstens zum 30.06.2022 möglich, wenn eine Ratenzahlung in angemessener Höhe vereinbart ist.

Außerdem sollen die Finanzämter bei nachweislich unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen auch für die bis zum 31.01.2022 fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und die Säumniszuschläge auf diese rückständigen Steuern erlassen. Dies gilt jetzt neu befristet bis zum 31.03.2022. Wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird, ist ein verlängerter Vollstreckungsaufschub bis zum 30.06.2022 möglich.

Auch Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 können Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren stellen.

Auf die Verlängerung dieser steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder gemeinsam verständigt.