Singschule: Fünf weitere Jahre Jugendwerkstatt?

von 2. Juni 2011

Bis Ende Juni muss eine Entscheidung auf den Tisch, wie es mit der Singschule weitergeht. Im letzten Kulturausschuss hatten mehrere Stadträte die Verwaltung auch noch einmal darauf hingewiesen. Denn immerhin muss der Stadtrat die Entscheidung treffen. Und die letzte Sitzung vor der Sommerpause ist am 29. Juni.

Genau da soll nun die Entscheidung fallen, ob die Jugendwerkstatt Frohe Zukunft weiterhin Träger der Singschule und des angegliederten Kinderchors bleibt. Genau darum hatte es ja in der Vergangenheit heftigen Streit gegeben, Träger und Förderverein lagen im Zwist. Dabei ging es um die Ausrichtung der Einrichtung, denn das von der Jugendwerkstadt über einen Erbbaupachtvertrag genutzte Gebäude wird auch für Fördermaßnahmen der ARGE genutzt. Doch vor allem die Frage nach einem neuen Chorleiter hinterließ einen tiefen Graben.

Oberbürgermeisterin Dagmar Szabados hatte bereits vor einigen Wochen gegenüber HalleForum.de angedeutet, dass sie auch weiterhin die Jugendwerkstatt als Träger bevorzugt. Und dabei bleibt die Stadtverwaltung. In einer Stadtratsvorlage für den 29. Juni heißt es, “Der Stadtrat beschließt, den Vertrag mit der Jugendwerkstatt Frohe Zukunft e.V. zur Trägerschaft der Singschule gemäß Leistungsvertrag fortzusetzen.” Weiterhin 200.000 Euro im Jahr an Zuschüssen soll die Jugendwerkstatt dafür bekommen. Um fünf Jahre soll der Vertrag nun verlängert werden.

“Wir werden wohl unseren Änderungsantrag einbringen”, sagte Stadtrat Rudenz Schramm (Linke) gegenüber HalleForum.de. Schramm sitzt im Kulturausschuss und hatte in der letzten Sitzung bereits über die Gründung eines neuen Vereins informiert, der beratend zur Seite stehen soll.

Die Stadtverwaltung bringt in der von Kulturreferentin Ursula Wohlfeld erstellten Vorlage gleich eine ganze Reihe von Gründen, warum sie sich für die Fortsetzung des Vertrages mit der Jugendwerkstatt einsetzt. Haushaltsführung und Mittelverwendung seien in den vergangenen drei Jahren ohne Beanstandung erfolgt, man habe ein Qualitätssicherungs- und -entwicklungskonzept erstellt. Die Singschule habe sich in den vergangenen drei Jahren sehr gut entwickelt. “Sichtbar ist dies insbesondere durch den deutlichen Anstieg der Schülerzahlen. Im Jahr 2008 hatte der Träger 216 Schülerinnen und Schüler übernommen. Im Jahr 2010 gehörten 299 Mädchen und Jungen der Singschule an.” Dann wird auf neu eingeführte Kurse eingegangen, wie Flöte für Vorschulkinder oder Eltern-Kind-Kurses.

Gleich sei hingegen “trotz vielfältiger Werbemaßnahmen der Jugendwerkstatt und des Fördervereins” die Anzahl der Sänger im Kinderchor. Der Förderverein hatte in den vergangenen Monaten immer wieder auf eine zweite Chorleiterstelle hingewiesen, darauf gedrängt diese zu besetzen. Davon ist bei der Stadt keine Rede mehr. Dies würde schließlich einen Kostenzuwachs für die Stadt bedeuten. Die Stelle sei aber auch nicht nötig. “Die Überprüfung der zu leistenden Arbeitsstunden hat ergeben, dass mit einer Chorleiterstelle die gesamte Chorarbeit zu leisten ist, wie das bereits durch das Konservatorium, dem vorherigen Träger der Singschule festgestellt worden war.”

Den Vertragsentwurf lesen Sie auf Seite 2:
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Die Stadt Halle (Saale)
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Frau Dagmar Szabados,
– nachfolgend Stadt genannt –
und
der Verein Jugendwerkstatt Frohe Zukunft e.V.
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Klaus Roth,
– nachfolgend Verein genannt –
schließen folgenden öffentlich-rechtlichen
Leistungsvertrag

Präambel
Der nachfolgende Vertrag regelt die Gewährung einer Zuwendung der Stadt Halle (Saale) für die Arbeit der Singschule. Beide Vertragspartner schließen den Vertrag auf der Basis gegenseitigen Vertrauens und im Bewusstsein darüber, dass die mit diesem Vertrag vereinbarte Förderung mit gemeinsamen praktischen Erfahrungen zu füllen ist. Deshalb wird vereinbart, dass während der Laufzeit des Vertrages über mögliche Anpassungen aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug des Vertrages in kooperativer Weise verhandelt wird, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Ausbildung an der Singschule der Stadt Halle an der Saale trägt zur musischen Förderung von Kindern und Jugendlichen bei. Die sich hier vollziehende Ausprägung von kulturellen Fähigkeiten sowie der Stärkung sozialer Kompetenzen sind wichtige Bestandteile der Kinder- und Jugendbildung. Im Sozialraumkonzept der Stadt Halle (Saale) nimmt die Singschule eine wichtige Rolle ein.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gefördert wird der Verein Jugendwerkstatt Frohe Zukunft e.V. , Heinrich-Franck-Str. 2, 06112 Halle (Saale), zur Finanzierung der Singschule, Silbertalerstraße 5a, 06132 Halle (Saale).
(2) Die Trägerschaft der Singschule übernimmt die Jugendwerkstatt Frohe Zukunft e.V.. Die Förderung wird für die Erbringung der in Anlage 1 dieses Vertrages näher beschriebenen Leistungen, die im öffentlichen Interesse liegen, ausgereicht. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil dieses Vertrages [Anlage]. Alle wesentlichen Änderungen der Leistungen oder der Konzeption der Singschule hinsichtlich Art, Ziel, Umfang oder Qualität sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen und bedürfen bei Änderung der Zustimmung der Stadt.
(3) Die Singschule verpflichtet sich, ihr Angebot als Leistung der Förderung musikalischen Nachwuchses, unter Beachtung der Richtlinien des Musikschulfördergesetzes, zu betreiben. Sie gewährleistet, dass ihr Leistungsangebot dementsprechend geeignet und zweckmäßig ist.
(4) Der Träger und die Singschule sind verpflichtet, an relevanten Erhebungen, Analysen und Berichten zur kulturellen Situation in der Stadt Halle mitzuwirken sowie konstruktive Einschätzungen der Bedarfslage zur Struktur der kulturellen Angebote der Stadt Halle (Saale) abzugeben. Der Träger verpflichtet sich, die Singschule in die Zusammenarbeit in den Quartiersrunden einzubeziehen.

§ 2 Vertragslaufzeit / Zuwendungshöhe
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt am 1.1.2012 und kann jährlich mit einer Frist von einem Jahr, zum 31.12. des Jahres, erstmals zum 31.12.2015, ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner schriftlich bis zum 31.12. des Vorjahres zugegangen sein.
(2) Jährlich erhält die Jugendwerkstatt Frohe Zukunft zur Betreibung der Singschule insgesamt 200.000,- € für Personal- und Sachausgaben, Erbbauzins, Betriebs- und Reinigungskosten. Darüber hinaus gehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Summe (15.000 €) für das jährlich stattfindende Kinderchorfestival.
(3) Die jährlichen Zuwendungen werden monatlich in Höhe von 1/12 im Nachhinein bis zum 3. Werktag des Kalendermonats überwiesen. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
(4) Die Gebühren der Schülerinnen und Schüler werden von der Singschule eingenommen und im Haushalt der Jugendwerkstatt Frohe Zukunft als zusätzliche Einnahme für die Singschule verbucht.
(5) Die sich derzeit in den Räumen der Singschule befindlichen Instrumente verbleiben im Besitz des Konservatoriums und werden der Singschule leihweise kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Singschule übernimmt die Kosten für Versicherung, Instandhaltung, Reparatur und Stimmung der Instrumente. Die Details der Überlassung regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Konservatorium und dem Verein.

§ 3 Datenschutz
Die Jugendwerkstatt Frohe Zukunft e.V. verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende. Sie wird ihre für die Singschule verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend belehren.

§ 4 Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Arbeit der Singschule erfolgt auf der Grundlage eines Qualitätssicherungs- und -entwicklungskonzeptes. Der Verein hat rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages schriftlich und auf Anforderung des Kulturausschusses auch mündlich über die Qualitätsentwicklung in der Vergangenheit und sein zukünftiges Konzept zu berichten.

§ 5 Steuerungsverfahren / Erfolgskontrolle / Leistungsmängel
(1) Zwischen der Stadt, dem Träger und der Singschule findet jährlich im 1. Halbjahr ein Auswertungs- und Planungsgespräch statt, dessen Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten werden. Dabei sollen folgende Themen behandelt werden:
– Notwendigkeit der Anpassung der Ziele und Umsetzungsmethoden der Leistungen entsprechend Veränderungen bei Zielgruppe und Bedarf
– Einbindung der Leistungen in die strategischen Zielsetzungen der Stadt
– Überprüfung der internen Qualitätssicherung und -entwicklung der Einrichtung
– Planung und Steuerung der Qualität und Quantität der Leistungen
– Kosten-Leistungs-Verhältnis
(2) Zur Erfolgskontrolle und Vorbereitung des Auswertungs- und Planungsgespräches gem. Abs.1 übergibt der Verein der Stadt nach Ablauf jedes Kalenderjahres binnen zwei Monaten einen aussagekräftigen schriftlichen Bericht incl. relevanter statistischer Angaben über die von der Singschule gem. § 1 erbrachten Leistungen. Zu jeder vereinbarten Leistung müssen Aussagen zur Zielstellung und erreichten Wirkung getroffen werden. Eventuelle Veröffentlichungen sind beizufügen. Ferner hat der Verein über die Planungen der Singschule für das Folgejahr zu berichten. Dieser Bericht und die Jahresplanung sind an der Leistungsbeschreibung ausgerichtet. Auf Anforderung der
Stadt ist der Bericht zu ergänzen.
(3) Über die Feststellung eines Leistungsmangels (z.B. Qualität kann durch fehlende sächliche oder personelle Bedingungen nicht gesichert werden, Zielerreichung ist in Frage gestellt) wird der Verein umgehend durch die Stadt informiert. Er hat die Möglichkeit, binnen eines Monates nach Zugang der Mängelanzeige gegenüber der Stadt Stellung zu nehmen.
(4) Erbringt die Singschule ihre Leistung nicht wie in § 1 Abs.2 beschrieben, kann mit Beschluss der Stadt eine angemessene Minderung der Zuwendung erfolgen. Über die Höhe und Dauer ist von der Stadt zu entscheiden. Die Minderung erfolgt in einer prozentualen Reduzierung der jährlichen Zuwendung für den Zeitraum des Leistungsmangels. Der Betrag der Reduzierung wird von der Gesamtbewilligungssumme des § 2 Abs. 2 abgezogen. § 8 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Minderung ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Bereits erhaltene Gelder für den Minderungszeitraum sind unverzüglich an die Stadt zurückzuzahlen. Die Stadt hat die Möglichkeit, auf die Rückzahlung der Erstattung zu verzichten und stattdessen eine Verrechnung mit der nächsten Zuwendungszahlung durchzuführen.
(6) Behebt der Verein nachweislich den Leistungsmangel, endet die Minderung mit Beginn des darauf folgenden Monats.
(7) Wird der Leistungsmangel nicht in der von der Stadt gesetzten zumutbaren Frist behoben, ist dies ein Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

§ 6 Personal
(1) Die gemäß § 1 Abs. 2 erbrachte Leistung darf nur durch geeignete Fachkräfte im Sinne der Richtlinien des Musikschulfördergesetzes erfolgen.

§ 7 Allgemeine Zuwendungsbedingungen
(1) Gefördert werden Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für die Nutzung der Gebäude sowie der erforderliche Verwaltungsaufwand.
(2) Der Zuwendungsempfänger hat jährlich Eigenmittel von 2,5 % der Gesamtaufwendungen für den Betrieb der Einrichtung einzusetzen; Eigenleistungen zählen nicht zu Eigenmitteln.
(3) Darüber hinaus sind stets alle im Zusammenhang mit der geförderten Tätigkeit erzielbaren Einnahmen sowie Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber als Deckungsmittel für alle Ausgaben im Sinne des Vertragszwecks einzusetzen. Dazu zählen insbesondere
– Einnahmen, die über Veranstaltungen erwirtschaftet werden können, insbesondere aus Konzertveranstaltungen und Opernaufführungen
– zweckgebundene Spenden
– Teilnehmerbeiträge
– Gebühren
– Eintrittsgelder
– Schutzgebühren bei Druckwerken und Musikwerken
– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
(4) Alle Ansätze für Personal- und Sachausgaben sind untereinander deckungsfähig.
(5) Der Verein ist verpflichtet, der Stadt unverzüglich anzuzeigen, wenn er nach der Vorlage des Finanzierungsplanes weniger oder weitere Zuwendungen bei anderen Bewilligungsbehörden beantragt hat oder von diesen erhält.
(6) Rücklagen aus diesen Fördermitteln dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszwecks gebildet werden.
(7) Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Vertrag bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

§ 8 Finanzierung, Verwendungsnachweis, Prüfung
(1) Der Kosten- und Finanzierungsplan der Singschule für das Jahr 2012 ist der Stadt vor Vertragsabschluss vorzulegen. Dieser hat alle für den Betrieb der Einrichtungen zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Die Kosten- und Finanzierungspläne müssen ausgeglichen sein.
(2) Über die Verwendung der Mittel sind nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres vom Verein bis zum 30.6. des folgenden Jahres ein genauer zahlenmäßiger Nachweis sowie ein Prüfbericht einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Für den Fall, dass der Verein nach Einnahmen und Ausgaben bucht, besteht der Nachweis aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. Bei kaufmännischer Buchführung des Vereins besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Soweit der Verein die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Es ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Ausgaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
(3) Für alle Einnahmen und Ausgaben sind die Originalbelege – geordnet entsprechend dem jeweiligen Buchhaltungssystem – für eine Prüfung durch die Stadt oder ihre Beauftragten bereitzuhalten. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, insbesondere
– das Datum
– die laufende Belegungsnummer
– den Einzahler bzw. den Zahlungsempfänger
– bei Einnahmen den Anlass der Einnahme (z.B. Spenden, Bußgelder, Teilnehmerbeiträge, Verkaufserlöse etc.)
– bei Ausgaben den Zahlungsgrund (z.B. die genaue Bezeichnung aller gekauften Artikel bzw. verrichteten Arbeiten)
– die Höhe des Betrages
– den Nachweis der Bezahlung der Rechnung (Quittung bzw. Überweisungsbeleg)
– die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch den Verein.
(4) Kassenbons oder ähnliches werden nur anerkannt, wenn sie mit diesen erforderlichen zusätzlichen Angaben ergänzt wurden. Private Einkäufe und Einkäufe dürfen auf den Belegen nicht untereinander vermischt werden. Für Einnahmen, die nicht durch Quittungsdurchschriften oder Fremdbelege belegbar sind, sind Eigenbelege zu erstellen. Die Bücher und Originalbelege sind auf die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren, soweit nicht längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind.
(5) Beabsichtige Rückzahlungen nicht benötigter Zuwendungen sind der Stadt vor Überweisung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Nicht benötigte Gelder sind unverzüglich an die Stadt zurückzuzahlen, nicht vertragsgemäß verwendete Gelder unverzüglich nach Aufforderung.
(6) Wird der Verwendungsnachweis eines Rechnungsjahres seitens der Stadt nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eingang beanstandet, gilt er vorbehaltlich des Bekanntwerdens weiterer Tatsachen, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Verwendungsnachweises nicht ersichtlich waren und grundsätzlich zu einer Rückforderung führen würden, als genehmigt.
(7) Die Stadt ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der von der Stadt Halle bereitgestellten Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege in den Räumen des Vereins oder in den Diensträumen der Prüfungsinstanzen nachzuprüfen. Der Verein hat alle notwendigen Auskünfte zur Singschule zu erteilen. Das Prüfungsrecht der Stadt umfasst auch die Vorlage aller Unterlagen, die zur Prüfung der geleisteten Lohn- und Gehaltszahlungen erforderlich sind.
(8) Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Mittelverwendung oder begründetem Verdacht einer bevorstehenden Insolvenz ist die Stadt berechtigt, jederzeit – grundsätzlich nach Voranmeldung – durch örtliche Erhebungen in den vom Verein genutzten Räumlichkeiten, die fachliche Arbeit sowie Verwendung der gewährten Zuschüsse zu prüfen. Der Verein ist verpflichtet, zu diesem Zweck in Bücher und Belege und sonstige Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Informationsrechte und -pflichten
(1) Stadträten und Stadträtinnen, Mitgliedern des Kulturausschuss sowie dem zuständigen Beigeordneten ist nach Vereinbarung der Zutritt in die geförderte Einrichtung zu ermöglichen.
(2) Auf die finanziellen Leistungen der Stadt für die geförderte Einrichtung / Maßnahme ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Tätigkeitsberichte, Jahresberichte, Veranstaltungsbroschüren, Hinweise etc.) hinzuweisen.
(3) Der Verein hat der Stadt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Vertragszweck nicht zu erreichen ist, ein Insolvenzverfahren von ihm beantragt oder gegen ihn eröffnet wird oder sich Änderungen in der Vertretungsbefugnis des Vereins gegenüber der Stadt ergeben haben.

§ 10 Nachwirkung / Abwicklung / Kündigung
(1) Wird der Vertrag gekündigt, sind die vorhandenen Rücklagen entsprechend dem prozentualen Anteil der städtischen vertraglichen Leistungen am Gesamtvolumen des zuletzt geförderten Kalenderjahres an die Stadt zurückzuzahlen.
(2) Verbleibende Rücklagen oder sonstige vom Verein geschuldete Gelder können auf diese Erstattung angerechnet werden.
(3) Das Recht der Vertragspartner zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1. die laut Leistungsbeschreibung vorgesehenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen und personellen Voraussetzungen, nicht erbracht werden oder absehbar ist, dass diese nicht erbracht werden können
2. ein Insolvenzverfahren vom Verein beantragt oder gegen ihn eröffnet wird
3. die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins nicht mehr gewährleistet ist
4. der Bericht gemäß § 5 nicht vorgelegt wird oder der Verein nicht am
Planungsgespräch teilnimmt
5. die Zuwendung nicht für den in diesem Vertrag festgelegten Zweck verwendet wird
6. (§ 7 Abs.6 bleibt hiervon unberührt)
7. wenn der Verein die Zuwendung aufgrund von Angaben erlangt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, insbesondere wenn er subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB verschwiegen hat. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Vertrag nicht geschlossen oder eine Zuwendung in geringerer Höhe vereinbart worden wäre. Der fristlosen Kündigung ist ein Mahnverfahren vorgeschaltet, in dem der Verein die Möglichkeit zur Anhörung erhält.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses durch fristlose Kündigung sind noch nicht vertragsgemäß verbrauchte Mittel der Stadt unverzüglich ab Geltendmachung zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 33 Abs. 1 GemHVO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift der Stadt Halle (Saale) über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 01.01.2002 mit einem Zinssatz, der um 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegt, zu verzinsen, sofern sich die Forderung aus einer festgestellten Pflichtverletzung aus dem Vertrag ergibt. Eine Kostenerstattung gem. § 10 Abs.3 ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussvorschriften
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die den gleichen rechtlichen, pädagogischen bzw. wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
(2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind öffentlich-rechtlicher Natur.
(4) Der Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Halle (Saale).